Siehe Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 in Absatz 4.2.5.2.6:

Diese Anweisung fr ortsbewegliche Tanks gilt fr selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die besonderen Vorschriften fr selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in Unterabschnitt 4.2.1.13 sind ebenfalls einzuhalten.

Mindestprfdruck (bar): 4

Mindestwanddicke des Tankkrpers (in mm Bezugsstahl): siehe 6.7.2.4.2

Anforderungen an Bodenffnungen: siehe 6.7.2.6.3

Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen: siehe 6.7.2.8.2; 4.2.1.13.6; 4.2.1.13.7; 4.2.1.13.8

Fllungsgrad: siehe 4.2.1.13.13.